hier finden Sie Auszüge aus den für unser Gewerbe zugrunde liegenden Gesetzen und Bestimmungen

  • Tierschutzgesetz:
  •  TierSchG §11

  • Lebensmittelhygiene-Verordnung:
  •  LMHV Anlage zu §3 Satz 2 Kapitel 5 Nr.4

  • Gefahrstoffverordnung:
  •  GefStoffV Anhang V Nr. 6

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe:
  •  TRGS 523

    die in den genannten Gesetzen geforderten Nachweise liegen uns natürlich vor


    Tierschutzgesetz § 11

    Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren


    § 11

    (1) Wer

    1. Wirbeltiere

    a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder

    b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

    züchten oder halten,

    2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

    2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,

    2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,

    2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder

    3. gewerbsmäßig

    a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,

    b) mit Wirbeltieren handeln,

    c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,

    d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder

    e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen

    will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

    1. die Art der betroffenen Tiere,

    2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

    3. in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

    Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 beizufügen.

    (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

    1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen;

    2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,

    3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und

    4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.

    (2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden

    1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestands-buches,

    2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,

    3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,

    4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,

    5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,

    6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

    (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

    (4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

    (5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.


    § 11a

    (1) Wer Wirbeltiere

    1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder

    2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

    züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.

    (2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.

    (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvor-schriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.

    (4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.


    § 11b

    (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

    (2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen

    a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder

    b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

    c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.

    (3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.

    (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.

    (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.

    § 11c

    Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

     

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    Lebensmittelhyghieneverordnung:

    Kapitel 5
    Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln und an das Personal

    1. Warenannahme und Überprüfung

    Lebensmittel dürfen von einer Betriebsstätte nicht angenommen werden, wenn sie erwiesenermaßen oder aller Voraussicht nach mit tierischen Schädlingen, pathogenen Mikroorganismen oder gesundheitlich bedenklichen, verdorbenen oder fremden Stoffen derart verunreinigt sind, daß sie auch nach normaler Aussortierung oder nach einer in der Betriebsstätte hygienisch durchgeführten Vorbehandlung oder Verarbeitung nicht für den Verzehr geeignet sind.

    2. Temperaturen

    Sind leichtverderbliche Lebensmittel mit einem Hinweis auf die Einhaltung bestimmter Temperaturen gemäß § 7 oder § 7a der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung versehen, so müssen diese Temperaturen bis zur Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Sofern eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel vermieden wird, darf kurzfristig von den angegebenen Temperaturen abgewichen werden, wenn dies beim Be- und Entladen von Beförderungsmitteln, von Lagerungs- und Aufbewahrungseinrichtungen und bei der Beförderung in der Betriebsstätte aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Gleiches gilt für ein kurzfristiges Abweichen von den vorgesehenen Temperaturen für Kühlung oder Heißhaltung bei der Zubereitung und beim Bereitstellen zum Verzehr oder zum Verkauf. Lebensmittel, die einer Kühllagerung bedürfen oder die gekühlt serviert werden, sind nach erfolgter Erhitzung oder Zubereitung so schnell wie möglich auf eine Temperatur zu kühlen, durch die die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung vermieden wird.

    3. Lebensmittel in Selbstbedienung

    Zum Schutz vor nachteiliger Beeinflussung dürfen leichtverderbliche Lebensmittel im Wege der Selbstbedienung nur umhüllt oder abgepackt an den Verbraucher abgegeben werden. Dies gilt nicht für Lebensmittel, die in Schank- und Speisewirtschaften, in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung und in Eßbereichen in Ladengeschäften ohne Sitzgelegenheit zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden sowie für Konsummilch und Salate aus Salattheken im Einzelhandel, sofern durch Beaufsichtigung oder Schutzvorrichtungen sichergestellt ist, daß die Lebensmittel nicht nachteilig beeinflußt werden können.

    4. Schädlingsbefall

    Schädlingsbefall ist durch geeignete Verfahren zu kontrollieren, und der gegebenenfalls festgestellte Befall ist nach dem Stand der Technik sachgerecht zu bekämpfen.

    5. Lebensmittelabfälle, andere Abfälle, andere Stoffe und Zubereitungen

    5.1 Lebensmittelabfälle und andere Abfälle dürfen nicht in Räumen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, gesammelt werden, es sei denn, dies ist für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf unvermeidbar. Sie müssen, soweit erforderlich, in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden.

    5.2 Für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen und anderen Abfällen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Abfallager müssen so beschaffen sein und geführt werden, daß sie sauber und frei von tierischen Schädlingen gehalten werden können und nachteilige Beeinflussungen von Lebensmitteln, des in den Betriebsstätten verwendeten Wassers und der betrieblichen Vorrichtungen vermieden werden.

    5.3 Gefährliche oder ungenießbare Stoffe und Zubereitungen sind als solche auszuweisen und in abgesonderten, verschlossenen Behältnissen aufzubewahren.

    6. Lagerung und Beförderung

    6.1 Vorrichtungen und Behälter zur Lagerung und Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand gehalten werden.

    6.2 Werden zum Transport für Lebensmittel bestimmte Behälter zur Beförderung anderer Waren verwendet, muß sichergestellt sein, daß es dadurch zu keiner nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel kommt. Werden in Behältern neben Lebensmitteln zusätzlich andere Waren befördert oder werden verschiedene Lebensmittel in einem Transportbehälter gleichzeitig befördert, so sind zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung die verschiedenen Ladungsbestandteile erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen. Behälter, die für die Beförderung anderer Waren oder für die Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet werden
     

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    Gefahrenstoffverordnung

    Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten

    Anhang V Nr. 6
    Schädlingsbekämpfung

    6.1 Anwendungsbereich
    Nummer 6 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen
    und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie
    Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen
    freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere
    Rechtsvorschriften geregelt ist.

    6.2 Begriffsbestimmung
    Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Nummer 6 sind Stoffe und
    Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen
    oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.

    6.3 Allgemeine Vorschriften
    6.3.1 Allgemeine Anforderungen
    Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt
    nicht gefährdet werden.
    6.3.2 Anzeigepflicht
    (1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 6.1 durchführen oder nach
    mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies
    mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der
    zuständigen Behörde anzuzeigen.
    (2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und
    sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese
    Arbeiten ausreichend geeignet ist,
    2. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den
    Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
    3. a) Bezeichnungen,
    b) Eigenschaften,
    c) Wirkungsmechanismen,
    d) Anwendungsverfahren und
    e) Dekontaminationsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung
    vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel,
    4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie
    Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt
    werden soll,
    5. Ergebnisse der Prüfungen nach § 16 Abs. 2.
    (3) Änderungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 5 sind mitzuteilen.
    (4) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete
    sachkundige Personen beschäftigt werden.
    Geeignet ist, wer
    1. mindestens 18 Jahre alt ist,
    2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche
    Zuverlässigkeit besitzt,
    3. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne des § 30
    nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich
    oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit
    Schädlingsbekämpfungsmitteln umzugehen.
    (5) Sachkundig ist, wer
    1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
    Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte
    Schädlingsbekämpferin" vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) in der
    jeweils gültigen Fassung oder
    2. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung
    nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder
    nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
    3. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
    nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat. Sachkundig
    ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung
    erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als
    den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist.
    Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte
    Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt
    oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der
    zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt
    worden ist.

    6.4 Besondere Vorschriften
    6.4.1 Einsatz von Hilfskräften
    Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 6.1 dürfen nur solche
    Personen durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 6.3.2 Abs. 4
    und 5 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren
    ständigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen
    entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen sein.
    6.4.2 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
    Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in
    Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten
    und Krankenhäusern ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der
    Regel 14 Tage vor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit unter
    Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mitteleinsatzes,
    Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen
    mitzuteilen.
    6.4.3 Dokumentation
    Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu
    dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre
    aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

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    TRGS 523

    "Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen"

    Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BarbBl.) bekannt gegeben

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